Archive for ‘Krisen’

28. November 2012

Seedmatch erhöht Grenze für Kapitalaufbringung nach oben!

von ebit4u
Seedmatch

Seedmatch

Seedmatch hat die Bestätigung von der BaFin bekommen, dass partiarische Darlehen nicht unter die Prospektpflicht fallen. Damit kann durch eine entsprechende Gestaltung der Beteiligungsverträge der Investoren einem Startup durch die Crowd mehr als € 100.000,- zugeführt werden.  Diese Befreiung von der Prospektpflicht gilt offensichtlich auch, wenn diese Darlehen nachrangig  (im Insolvenzfall hat der Darlehensgeber keine Forderung) und mit einer Mindestlaufzeit ausgestattet sind.

Partiarische Darlehen wurden immer schon gerne als Mezzanin-finanzierungsinstrument verwendet: es handelt sich schlicht um Darlehen, die meist einen geringen Fixzinssatz aufweisen und einen hohen erfolgsabhängigen Anteil mitbringen und meist von den Gesellschaftern eines Unternehmens zur zusätzlichen Finanzierung des Unternehmens gewährt werden. D.h. der endgültige jährliche Ertrag orientiert sich am Erfolg des Unternehmens. Im Unterschied zur stillen Beteiligung geht die Einlage nicht in das Vermögen des Unternehmers über. Es ist eine Teilnahme am Verlust des Unternehmens ausgeschlossen. Der Darlehensgeber erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Aufwendungen sind abhängig von der exakten Gestaltung beim Unternehmen steuerlich abzugsfähig oder nicht.

Grundsätzlich eignet sich die Hereinnahme von partiarischen Darlehen hervorragend für eine Bridgefinanzierung d.h. für eine Finanzierung bis ein größerer Kapitalgeber gefunden ist.

Seedmatch denkt in diese Richtung wie in ihrem Statement nachzulesen ist:  Sobald ein neuer Investor die Mehrheit des Startups übernimmt und die Gründer damit aus dem Unternehmen “herauskauft”, endet auch für die Crowd-Investoren der Beteiligungsvertrag. Sie partizipieren über den sog. “Bonuszins nach Exitereignis” mit ihrer Beteiligungsquote wirtschaftlich am Exit des Unternehmens.

Vorteil: Damit wurde eine Möglichkeit gefunden auch im größeren Ausmaß Seedfinanzierung für Startups über die Crowd durchzuführen. Und der Exitweg – sobald ein Venture Capital Geber da ist – scheint auch mit diesen Darlehensverträgen einfach gestaltbar zu sein.

Nachteil: Es wird auf die Höhe des „Bonuszinses nach Exitereignis“ ankommen, nur momentan sieht es für mich so aus, dass die Crowd als Seedfinanzierer herhalten muß und damit das große Risiko trägt, bis ein Venture Capital Geber kommt (nach Erprobung des Geschäftsmodells) und die Crowd abgefunden wird.

24. September 2012

Erfahrungsbericht zur Insolvenz in UK

von ebit4u

Weder die deutschen noch die österreichischen Behörden sind offensichtlich bereit sich in Ihren Privatkonkursregelungen  zu kürzeren Entschuldungszeiträumen bzw. zu geringeren Quotenvorgaben hin zu bewegen.

Was dazu führt, das für viele Leute die Durchführung eines geregelten Schuldentilgungsverfahren verunmöglicht wird. Die daraus resultierten Konsequenzen sieht man auch im Internet: es werden Bankkonten angeboten mit oder ohne SCHUFAüberprüfung, Handyverträge mit oder ohne Schufaüberprüfung usw… anzumerken ist das alles was mit Verträgen ohne SCHUFAüberprüfung angeboten wird natürlich um einiges teurer ist.

Vor allem aber gibt es eine Menge Beratungsangebote im Internet bei denen Berater die Durchführung eines Privatkonkurses in Ländern wie UK anbieten. Der große Vorteil dabei ist eine Restschuldbefreiung in einem wesentlich kürzeren Zeit stattfindet und zwar ohne Mindestquote (siehe dazu auch meine Postings zum Thema Privatkonkurs in UK und Privatkonkurs in der Slowakei). Die Honorarvorstellungen der Berater reichen dabei von einer monatlichen Pauschalsumme von britischen Pfund 5.000,- bis zu Euro 45.000,- für das Gesamtpaket.

Die Zahlung hoher Beratungsbeträge scheint aber gar nicht notwendig zu sein, denn Konrad K. aus München hat am 10. Februar 2012 seinen Privatkonkurs in London (Schulden rund € 300.000,-)  ganz ohne hohe Beratungskosten erledigt.

Ich habe ihn gebeten mir einige Fragen zu beantworten:

Wohnungssuche in London: haben Sie bereits von Deutschland aus gesucht oder wie haben Sie es gestaltet?

Ich habe vor Ort gesucht, d.h. kurz vor meinem privaten Umzug war ich des öfteren in England und habe mir auf diversen Internetseiten Angebote angesehen. Der Erstkontakt kann selbstverständlich auch von Deutschland/Österreich stattfinden, aber spätestens zur Besichtigung sollte man ja direkt vor Ort sein. Mein Ziel war es in eine möbilierte WG zu ziehen, dadurch kann man sich viel Stress mit der Einrichtung der Wohnung sparen.  Anmerk: Kosten monatlich britische Pfund: 400,

Meldung in London: ist ein Mietvertrag die Basis um z-um Arbeitsamt zu marschieren oder wie ist der Ablauf, welche Behörden müssen noch kontaktiert werden? Wie funktioniert die Strom-Gasanmeldung?

Jein,  das wichtigste ist eine Adresse, da man schriftlich (so war es bei mir) zu einem „Vorstellungsgespräch“ bzw. zu einem im Jobcenter Plus (engl. Arbeitsamt) eingeladen wird. Ich hatte jedoch zu dem Zeitpunkt eine feste Anschrift. Ein Mietvertrag wurde von mir nicht verlangt. Strom und Gas wurde alles vom Landlord (Vermieter) gemanaged. Achtung evtl. muss man die Anmeldung zum Council Tax selbst machen – war bei mir nicht notwendig, da es in der ersten Wohnung der Landlord gezahlt hatte und später als Student war ich vom Council Tax befreit. Weiterhin sollte man sich bei der NHS (Krankenversicherung) anmelden, dies kann beim GP (Hausarzt) mit der Erstuntersuchung erfolgen.

Bankkonto: was haben sie alles benötigt um ein Bankkonto anmelden zu können? Mietvertrag, wird Schufaeintrag geprüft,

Die Schufa ist in England nicht von Belang, englische Behörden, Firmen und Privatpersonen legen keinen Wert darauf.

Das am leichtesten zu bekommende Konto ist der HSBC Passportaccount – Kosten aktuell 8 GBP pro Monat. Zur Kontoeröffnung wird der Passport (am besten Reisepass bzw. Personalausweis) sowie ein Adressnachweis (z.B. Telefonrechnung oder sonstiges behördliches Schreiben im Original) benötigt.

Handy: wie kommt man zu einem Handyvertrag, was muss man vorweisen können und wird SCHUFAeintrag geprüft?

Ich hatte keinen festen Vertrag sondern habe es bevorzugt „Pay As You Go“ Tarife zu wählen, das entspricht einem deutschen Prepaid Vertrag (heisst dort eben anders). Der beste Ort für eine Beratung ist carphonewarehouse.co.uk (ein Makler mit allen Verträgen). Ich hatte einen 02 Vertrag mit den ich auch zu sehr günstigen Preisen nach Dt. telefonieren konnte, sowie eine 1GB DatenFlatrate für mein Notebook.

Wie war das mit der Arbeitssuche bei Ihnen?

Da ich freiberuflich war und später hauptberuflich Student, kam dieses Thema für mich nicht in Frage. Es ist je nach Ausbildung und Kenntnisse m.E. nicht besonders schwer einen Job zu finden, vorallem in Großstädten.

Wie haben Sie das soziale Leben gestaltet ?

Das ist von Person zu Person unterschiedlich. M.E kommt man sehr schnell in Kontakt mit den Engländern bzw. mit den dort lebenden Bürgern, später im Studium sehr viel Kontakt mit meinen Studienkollegen.

Haben Sie sich in Deutschland ganz einfach abgemeldet oder haben sie auch ihre einzelnen Gläubiger informiert?

Selbstverständlich habe ich mich in Deutschland abgemeldet und auch meine Wohnung gekündigt – das kann wichtig sein, sollte eine Gläubiger Nachforschungen anstellen. Ausserdem ist es eine Voraussetzung um den Lebensmittelpunkt in Enland nachweisen zu können. Die Gläubiger würde ich nicht informieren bzw. erst nach Umzug nach England. Da gem. europäischen Recht auch die Gläubiger ein Insolvenzverfahren eröffnen können und dieses findet am gewöhnlichen Lebensmittelpunkt statt. Also sollte der Wohnsitz noch Deutschland bzw. Österreich sein hat man nach Insolvenzeröffnung im eigenen Land keine Möglichkeit mehr die Insolvenz in England zu durchzuführen.

Haben Sie anfangs noch Gläubigerpost aus Deutschland nach London bekommen?

Ja. auch bis zu dem Tag an dem ich die Insolvenz in UK beantragt habe – ich habe auch einen Nachsendeauftrag bei der dt. Post gestellt. Teilweise kamen sogar Schreiben von englischen Anwälten und Inkassobüros. Diese habe ich jedoch stets ignoriert und keine Reaktionen gezeigt.

Nach wieviel Monaten  Aufenthalt in UK haben Sie Privatinsolvenz angemeldet?

Über 13 Monate (theoretisch nach 6 Monaten möglich)

Haben Sie es gänzlich ohne Anwalt durchgeführt?

(Ja, m.E. braucht man keinen Anwalt – für was auch ???? )

Wenn ja, wer hat die deutschen Gläubiger angeschrieben?

Keiner, später der OR

Wie oft und wie intensiv war der Kontakt mit dem Konkursgericht?

Nach Insolvenzantrag kein Kontakt mehr mit Gericht – nur noch mit dem englischen Insolvenzverwalter (OR)

sporadisch ca. 5-6 Briefe in dem Jahr. Nachfragen zum Verfahren

Empfehlen Sie es in London Privatkonkurs durchzuführen oder sollen andere Ortschaften in England gewählt werden.

Definitiv nicht in London – auf dem Land ist es einfacher und wird weniger geprüft – man kann in der ersten Zeit in London wohnen – sollte aber mind. 3 Monate vor der Inso-Aanmeldung umziehen.

Wie lange hat das ganze Prozedere gedauert?

Insolvenz – genau 12 Monate (auf den Tag genau). Es muss lt. Gesetz spätestens 1 Jahr nach Antragstellung beendet werden. Voraussetzung zur Eröffnung ist u.a. der Lebensmittelpunkt in London und dazu muss man u.a. mindestens 6 Monate in UK gewohnt haben.

Wieviel wurde Ihnen von Ihrem Gehalt abgeschöpft, bzw. wieviel haben Sie monatlich zahlen müssen? Wer hat diese Berechnungen durchgeführt?

Das hängt vom Einkommen ab, es gibt keine festen Grenzen wie in D., sondern der Freibetrag richtet sich nach dem persönlichen Bedarf – da ich hauptberuflich Student war und nur nebenbei freiberuflich als Online Marketer gearbeitet habe und mein Einkommen nicht besonders hoch war – wurde mir gar nichts abgeschöpft.

Haben Sie die Bestätigung der Restschuldbefreiung dann von Amtswegen zugestellt bekommen oder muß dann wieder ein Antrag gestellt werden?

Es muss ein Antrag gestellt werden (kostete glaube ich ca. 80 Pfund), dann erhalten Sie das Certificate of Discharge.

Was für Konsequenzen hat die Privatkonkurseröffnung auf die Verträge (Wohnung, Bank, Handy) in London?

Alle werden benachrichtigt – sogar der Vermieter (Landlord) – Wohnung kein Problem in meinem Fall – hab ja immer pünktlich gezahlt – Bankkonto gekündigt – hier gibt es aber einen Trick relativ schnell an ein neues zu gelangen (siehe auch Skript auf Euritio.de), Handy irrelevant da ich Prepaidkarten hatte (Pay As You Go).

Hatten Sie während der Periode der Restschuldbefreiung nochmals Kontakt mit Ihren deutschen Gläubigern?

Nein – siehe oben – ab Eröffnung des InsoVerfahrens läuft alles über den OR.

Nach Abschluss des Privatkonkurses sind Sie wieder nach Deutschland zurückgegangen? Wie schnell war ein SCHUFAeintrag gelöscht, bzw. wie war das gesamte Prozedere?

Ich war noch längere Zeit in England da ich mein Studium noch abschliessen musste, jedoch sollte man noch mindestens 3-6 Monate warten bis man offiziell nach Deutschland zurückkommt. Schufa habe ich unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens angeschrieben. Nach ca 2 Monaten habe ich die Bestätigung mit dem  Erledigungsvermerk bekommen. Dieser Erledigungsvermerk bleibt bis Ende des Jahres zzgl. 3 weitere Jahre bestehen. Aber wie erwähnt als erledigt. Weiterhin habe ich freiwillig noch einmal alle meine Gläubiger angeschrieben und eine Kopie der englischen Restschuldbefreiung (Letter oder Certificate of Discharg). Danach habe ich nie wieder etwas von einem der Gläubiger gehört.

Für weitere Fragen steht Konrad K. auch gerne  auf seinem Blog www.insolvenzerfahrung.de   zur Verfügung.

15. März 2011

Weg vom Pleitegeier – hin zur „echten“ Chance zur Sanierung (D).

von ebit4u

Das Bundeskabinett hat vorige Woche in Deutschland einen weiteren Reformschritt des Insolvenzrechts abgesegnet (Referentenentwurf) : Ein wesentlicher Punkt ist die Möglichkeit für Unternehmen, bei drohender Zahlungsunfähigkeit drei Monate lang unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters (nicht der Insolvenzverwalter!!!) geschützt von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan aufzustellen. Es handelt sich um die Schaffung eines Rettungsschirms, unter den drei Monate lang Unternehmen schlüpfen können, um sich zum einen vor vollstreckenden Gläubigern zu schützen und zum anderen ein Sanierungskonzept zur Insolvenzvermeidung mit Unterstützung eines nahezu frei wählenden Beraters auszuarbeiten. Die Maßnahme ähnelt sehr den Bestimmungen des US Chapter 11 – und damit der Ausrichtung auf die Sanierung und der damit verbundenen Möglichkeit auf eine  zweite Chance statt der Überlassung eines Verwalters – letztlich auch zugunsten der Gläubiger.

Die Reform basiert auch auf der vermehrten Kritik an den Insolvenzverwaltern: Die vom dem bekannten Insolvenzrechtler und Gründer der Gläubigerschutzvereinigung Prof. Dr. Haarmeyer stammende Aussage (Süddeutsche Zeitung vom 14.09. 2009)

„Statt die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, versorgt die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens offenbar weitgehend und flächendeckend nur die Insolvenzverwalter und die mit ihnen verbundenen Strukturen“

reflektiert das momentan in Deutschland vorherrschende Gefühl, das die Insolvenz verwalter eher ihr Vergütungsinteresse im Auge haben  als das Wohl der Gläubiger oder des Unternehmens.

Jedenfalls ist die vorgesehene Regelung ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.

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18. Februar 2011

Entschuldung in der Slowakei

von ebit4u

Die slowakische Insolvenzrecht in Kraft seit 1.1. 2006 wurde 2005 zur Gänze überarbeitet und verstärkt den modernen EU Regelungen angepasst.

Die Bestimmungen sind kurz dargestellt wie folgt:

Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens lt. dem sowakischen Gesetz über Insolvenz und Umstrukturierung sind
1) der Schuldner ist nicht mehr fähig, seine Verbindlichkeit mehr als 30 Tage nach Fälligkeit zu bezahlen
2) mehrere Gläubiger
3) Zahlung des Kostenvorschusses ist gesichert (EURO 664,-).

Innerhalb von 15 Tagen muß das Konkursgericht bei Vorliegen eines FremdKonkursantrages (bei Eigenantrag wird sofort eröffnet) entscheiden ob das Verfahren eröffnet wird. Der Konkursantrag wird wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen, wenn nicht zumindest Vermögen in der Höhe der Verfahrenskosten vorliegt (bei natürlichen Personen ist das 1.659,70 Euro).

Nach Konkurseröffnung (es gelten ähnliche Regelungen wie in Ö und D über Verlust der Geschäftsfähigkeit) muß der Konkursverwalter gemäß den EU Richtlinien alle bekannten Gläubiger die ihren Sitz (ihren Daueraufenthalt) außerhalb der Slowakei haben, über diese Konkurseröffnung und über die Möglichkeit, in der festgelegten Frist ihre Forderungen anzumelden, zu informieren. Die Gläubiger können innerhalb von 45 Tagen ihre Forderungen anmelden. Diese Frist ist präklusiv, d.h. die zu spät angemeldeten Forderungen werden nicht berücksichtigt.

Nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist von 45 Tagen beginnt das eigentliche Konkursverfahren, das Vermögen wird verwertet, die angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft. Der dafür benötigte Zeitraum ist nicht gesetztlich fixiert, das Honorar des Konkursverwalters wird aber um 10% gekürzt, falls er den Vorschlag auf die Aufteilung des Erlöses an die Gläubiger später als nach 18 Monaten bekannt gibt, falls er den Vorschlag auf die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger später als nach 36 Monaten bekannt gibt, wird sein Honorar um 20% gekürzt.
Im Laufe des Insolvenzverfahrens kontrolliert das Gericht die Höhe des Vermögens des Schuldners. Sofern die Höhe niederiger ist als die gesetzlich festgesetzte Höhe, wird das Gericht das Insolvenzverfahren einstellen.

Nach Einstellung des Insovlenzverfahrens mangels Masse oder auf Antrag des Schuldners kann ein Entschuldungsverfahren eingeleitet werden, dieses dauert 3 Jahre (Wohlverhaltenszeitraum) in der Slowakei, in dieser Zeit steht der Schuldner unter Aufsicht eines Konkursverwalters und muss genügend Vermögen besitzen bzw. Geld aufbringen um die Massekosten bezahlen zu können. Wenn der Schuldner erfolgreich diese 3 Probejahre absolviert hat, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Entschuldung des Schuldners (Achtung: es gibt keine Mindestquote, die erfüllt werden muß!).

Es gibt auch noch das „kleine“ Insolvenzverfahren: Das Gericht wird das kleine Insolvenzverfahren der natürlichen Person bewilligen, wenn sie mindestens 2 von den 3 folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1) Die Schulden sind nicht höher als EURO 165.000,- insgesamt
2) Der Umsatz des Schuldners ist nicht höher als EURO 333.000 pro Jahr
3) Der Schuldner hat weniger als 50 Gläubiger.

Der Vorteil eines „kleinen“ Insolvenzverfahrens ist das bei diesem Verfahren der Konkursrichter auf Antrag die gesetzlichen Fristen um 1/3 verkürzen kann.

Die Zuständigkeit der slowakischen Insolvenzgerichte ist in Übereinstimmung mit den EU-Bestimmungen durch das Schuldnereigentum (juristische Person) oder durch den Daueraufenthalt der natürlichen Person auf dem Gebiet der Slowakischen Republik begründet.

Oben dargestellte gesetzliche Regelungen sind teilweise noch etwas unvollständig, wir sind aber gerade dabei für einen unserer Klienten ein slowakisches Entschuldungsverfahren gemeinsam mit einer slowakischen Partnerkanzlei einzuleiten und wir werden darüber berichten.

Die Regelungen scheinen jedenfalls mehr den Ansprüchen einer modernen Wirtschaft zu entsprechen als die Regelungen in Österreich (7 Jahre Wohlverhaltensperiode mit einer Mindestquote von 10%) und den Regelungen in Deutschland (7 Jahre Wohlverhaltensperiode ohne Mindestquote).