Die Vorteile der EU Insolvenz England können nutzen:
– Privatpersonen,
– ehemalige/r mithaftende Geschäftsführer/innen einer Kapitalgesellschaft,
– mithaftende/r Gesellschafter/innen,
– (ehemalige/r) Gewerbetreibende/r und
– Freiberufler/innnen (Arzt/Ärztin, Rechtsanwalt/wältin, …)
Sinnvolle Voraussetzungen für die Durchführung einer EU Insolvenz England sind unter anderem:
– eine gewisse Bereitschaft zur Mobilität
– ein noch vorhandenes Budget (das durch sofortigen Beenden der „Loch zu“ „Loch auf“ Politik bei einem Finanzengpass geschaffen werden kann).
Laut europäischem und englischem Insolvenzrecht ist das englische Gericht für ein zu eröffnendes Insolvenz-Verfahren nur dann zuständig, wenn der Schuldner mindestens 6 Monate (allgemein übliche Praxis) vor der Einreichung den COMI (= centre of main interest) in England hatte. Allgemein wird der COMI als jener Ort definiert, an dem der Schuldner regelmäßig die Administration seiner Interessen durchführt und auch für Dritte erreichbar ist.
Anzumerken ist das diesbezüglich bereits eine Judikatur vom High Court of Justice (EuInsVO Art. 3 I, High Court of Justice, Urteil vom 19.06.2007 – 1338/2007) vorliegt: EU-Bürger dürfen ihren Wohnsitz (=centre of main interest oder COMI) beliebig verlegen. Für die Zuständigkeit des Gerichts kommt es darauf an, wann der Insolvenzantrag gestellt bzw. das Verfahren eröffnet wird. Es ist nicht erforderlich, eine Zeitspanne zwischen Wohnortwechsel und Antrag einzuhalten.
Der zweite wichtige Teil besteht in der plausiblen Formulierung des Insolvenz-Antrages und der richtigen Kommunikation mit dem Insolvenz-Verwalter (Official Receiver).
Wurde der COMI richtig aufgesetzt, der Antrag plausibel formuliert und ist eine angemessene Zeit seit Verlegung des COMI nach England verstrichen, kann der Insolvenz-Antrag eingereicht werden. Dies kann in England und Wales am zuständigen Gericht des Wohnortes erfolgen. Für den Großraum London ist dies der High Court in London.
Ist der Antrag plausibel formuliert, wird der prüfende Beamte den Antrag umgehend freigeben. Sie erhalten dann noch am Tag der Einreichung, ohne persönliche Befragung, Ihre Bestätigung (Bankruptcy Order) und das Verfahren ist eröffnet.
Das eigentliche Insolvenz-Verfahren beginnt mit dem Tag der Eröffnung des Konkurses zu laufen.
Der 1. Teil des Verfahrens, das Entschuldungs-Verfahren endet automatisch spätestens nach 12 Monaten mit der amtlichen Schuldbefreiung (Discharge).
Der 2. Teil des Insolvenz-Verfahren, das Masse-Verwertungs-Verfahren, wird von einem Beamten, dem Official Receiver, abgewickelt. Dieser wird Sie innerhalb von 5 Werktagen ab Einreichung per Post kontaktieren und zusätzliche Informationen anfordern.
Innerhalb von 12 Wochen wird der Official Receiver sämtliche Gläubiger kontaktieren und Ihnen möglicherweise eine Zahlungsvereinbarung für maximal 3 Jahre (!) vorschreiben. Im englischen Insolvenz-Verfahren gibt es keine Mindest-Quote. Die Höhe der vorgeschriebenen Zahlungen richtet sich daher nicht nach der Höhe Ihrer Schulden sondern nach den Angaben im Insolvenz-Antrag.
Das Masse-Verwertungs-Verfahren (maximal 3 Jahre) läuft völlig eigenständig und beeinflusst das Schuld-Befreiungs-Verfahren normalerweise nicht.