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18. Februar 2011

Entschuldung in der Slowakei

von ebit4u

Die slowakische Insolvenzrecht in Kraft seit 1.1. 2006 wurde 2005 zur Gänze überarbeitet und verstärkt den modernen EU Regelungen angepasst.

Die Bestimmungen sind kurz dargestellt wie folgt:

Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens lt. dem sowakischen Gesetz über Insolvenz und Umstrukturierung sind
1) der Schuldner ist nicht mehr fähig, seine Verbindlichkeit mehr als 30 Tage nach Fälligkeit zu bezahlen
2) mehrere Gläubiger
3) Zahlung des Kostenvorschusses ist gesichert (EURO 664,-).

Innerhalb von 15 Tagen muß das Konkursgericht bei Vorliegen eines FremdKonkursantrages (bei Eigenantrag wird sofort eröffnet) entscheiden ob das Verfahren eröffnet wird. Der Konkursantrag wird wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen, wenn nicht zumindest Vermögen in der Höhe der Verfahrenskosten vorliegt (bei natürlichen Personen ist das 1.659,70 Euro).

Nach Konkurseröffnung (es gelten ähnliche Regelungen wie in Ö und D über Verlust der Geschäftsfähigkeit) muß der Konkursverwalter gemäß den EU Richtlinien alle bekannten Gläubiger die ihren Sitz (ihren Daueraufenthalt) außerhalb der Slowakei haben, über diese Konkurseröffnung und über die Möglichkeit, in der festgelegten Frist ihre Forderungen anzumelden, zu informieren. Die Gläubiger können innerhalb von 45 Tagen ihre Forderungen anmelden. Diese Frist ist präklusiv, d.h. die zu spät angemeldeten Forderungen werden nicht berücksichtigt.

Nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist von 45 Tagen beginnt das eigentliche Konkursverfahren, das Vermögen wird verwertet, die angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft. Der dafür benötigte Zeitraum ist nicht gesetztlich fixiert, das Honorar des Konkursverwalters wird aber um 10% gekürzt, falls er den Vorschlag auf die Aufteilung des Erlöses an die Gläubiger später als nach 18 Monaten bekannt gibt, falls er den Vorschlag auf die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger später als nach 36 Monaten bekannt gibt, wird sein Honorar um 20% gekürzt.
Im Laufe des Insolvenzverfahrens kontrolliert das Gericht die Höhe des Vermögens des Schuldners. Sofern die Höhe niederiger ist als die gesetzlich festgesetzte Höhe, wird das Gericht das Insolvenzverfahren einstellen.

Nach Einstellung des Insovlenzverfahrens mangels Masse oder auf Antrag des Schuldners kann ein Entschuldungsverfahren eingeleitet werden, dieses dauert 3 Jahre (Wohlverhaltenszeitraum) in der Slowakei, in dieser Zeit steht der Schuldner unter Aufsicht eines Konkursverwalters und muss genügend Vermögen besitzen bzw. Geld aufbringen um die Massekosten bezahlen zu können. Wenn der Schuldner erfolgreich diese 3 Probejahre absolviert hat, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Entschuldung des Schuldners (Achtung: es gibt keine Mindestquote, die erfüllt werden muß!).

Es gibt auch noch das „kleine“ Insolvenzverfahren: Das Gericht wird das kleine Insolvenzverfahren der natürlichen Person bewilligen, wenn sie mindestens 2 von den 3 folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1) Die Schulden sind nicht höher als EURO 165.000,- insgesamt
2) Der Umsatz des Schuldners ist nicht höher als EURO 333.000 pro Jahr
3) Der Schuldner hat weniger als 50 Gläubiger.

Der Vorteil eines „kleinen“ Insolvenzverfahrens ist das bei diesem Verfahren der Konkursrichter auf Antrag die gesetzlichen Fristen um 1/3 verkürzen kann.

Die Zuständigkeit der slowakischen Insolvenzgerichte ist in Übereinstimmung mit den EU-Bestimmungen durch das Schuldnereigentum (juristische Person) oder durch den Daueraufenthalt der natürlichen Person auf dem Gebiet der Slowakischen Republik begründet.

Oben dargestellte gesetzliche Regelungen sind teilweise noch etwas unvollständig, wir sind aber gerade dabei für einen unserer Klienten ein slowakisches Entschuldungsverfahren gemeinsam mit einer slowakischen Partnerkanzlei einzuleiten und wir werden darüber berichten.

Die Regelungen scheinen jedenfalls mehr den Ansprüchen einer modernen Wirtschaft zu entsprechen als die Regelungen in Österreich (7 Jahre Wohlverhaltensperiode mit einer Mindestquote von 10%) und den Regelungen in Deutschland (7 Jahre Wohlverhaltensperiode ohne Mindestquote).