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28. November 2012

Seedmatch erhöht Grenze für Kapitalaufbringung nach oben!

von ebit4u
Seedmatch

Seedmatch

Seedmatch hat die Bestätigung von der BaFin bekommen, dass partiarische Darlehen nicht unter die Prospektpflicht fallen. Damit kann durch eine entsprechende Gestaltung der Beteiligungsverträge der Investoren einem Startup durch die Crowd mehr als € 100.000,- zugeführt werden.  Diese Befreiung von der Prospektpflicht gilt offensichtlich auch, wenn diese Darlehen nachrangig  (im Insolvenzfall hat der Darlehensgeber keine Forderung) und mit einer Mindestlaufzeit ausgestattet sind.

Partiarische Darlehen wurden immer schon gerne als Mezzanin-finanzierungsinstrument verwendet: es handelt sich schlicht um Darlehen, die meist einen geringen Fixzinssatz aufweisen und einen hohen erfolgsabhängigen Anteil mitbringen und meist von den Gesellschaftern eines Unternehmens zur zusätzlichen Finanzierung des Unternehmens gewährt werden. D.h. der endgültige jährliche Ertrag orientiert sich am Erfolg des Unternehmens. Im Unterschied zur stillen Beteiligung geht die Einlage nicht in das Vermögen des Unternehmers über. Es ist eine Teilnahme am Verlust des Unternehmens ausgeschlossen. Der Darlehensgeber erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Aufwendungen sind abhängig von der exakten Gestaltung beim Unternehmen steuerlich abzugsfähig oder nicht.

Grundsätzlich eignet sich die Hereinnahme von partiarischen Darlehen hervorragend für eine Bridgefinanzierung d.h. für eine Finanzierung bis ein größerer Kapitalgeber gefunden ist.

Seedmatch denkt in diese Richtung wie in ihrem Statement nachzulesen ist:  Sobald ein neuer Investor die Mehrheit des Startups übernimmt und die Gründer damit aus dem Unternehmen “herauskauft”, endet auch für die Crowd-Investoren der Beteiligungsvertrag. Sie partizipieren über den sog. “Bonuszins nach Exitereignis” mit ihrer Beteiligungsquote wirtschaftlich am Exit des Unternehmens.

Vorteil: Damit wurde eine Möglichkeit gefunden auch im größeren Ausmaß Seedfinanzierung für Startups über die Crowd durchzuführen. Und der Exitweg – sobald ein Venture Capital Geber da ist – scheint auch mit diesen Darlehensverträgen einfach gestaltbar zu sein.

Nachteil: Es wird auf die Höhe des „Bonuszinses nach Exitereignis“ ankommen, nur momentan sieht es für mich so aus, dass die Crowd als Seedfinanzierer herhalten muß und damit das große Risiko trägt, bis ein Venture Capital Geber kommt (nach Erprobung des Geschäftsmodells) und die Crowd abgefunden wird.