Regierungsvorlage zur GmbH gründungsprivilegiert heute beschlossen!

von ebit4u

Der Ministerrat hat heute (29. Jänner 2014) die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 beschlossen und der parlamentarischen Behandlung zugewiesen.

Der Status zu den neuen Stammkapitalvorschriften der GmbH ist damit wie folgt:

°Grundsätzliche Erhöhung auf Mindeststammkapital von € 35.000 bleibt.

°Für Neugründer bleibt das reduzierte Stammkapital von € 10.000,- wovon mindestens € 5.000 einzubezahlen sind. Zusatz zum Firmenwortlaut bleibt weiterhin „gründungsprivilegiert“. Wortlaut des Gesetzes stellt jetzt eindeutig fest, das die Haftung des Gesellschafters für noch nicht eingezahltes Kapital höchstens € 5.000 sein kann (basierend auf Minimumstammkapital von €10.000). Gründungsprivilegierte GmbHs müssen eine  Gründungsrücklage bilden (wie bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehen). Der Zusatz „gründungsprivilegiert“ fällt erst nach 10 Jahren weg bzw. wenn € 17.500,- geleistet wurden bzw. Gründungsrücklage umgewidmet wurde.

Interessanterweise verlangen die Übergangsvorschriften der Regierungsvorlage unter § 127 GmbHG unter Absatz (18) das alle Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ab 1. März 2015 auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten (§ 14 Abs. 1 UGB) auf die Gründungsprivilegierung nach dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, hinweisen müssen“. D.h. dadurch ergibt sich für alle jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die neue Rechtslage seit dem 1. Juli 2013 gegründet wurden bzw. Kapitalherabsetzungen durchgeführt haben eine massive Verschlechterung – die Stigmatisierung durch den Zusatz „gründungsprivilegiert“ wird mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingang in die Ratings des KSV (natürlich negativ) finden. Diese Vorgangsweise ist zumindest bedenklich.

Als Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ist wohl zu werten, dass zukünftig für alle Neugründungen eine reduzierte Mindestkörperschaftsteuer (EUR 125/Quartal in den ersten 5 Jahren, € 250/Quartal in den weiteren fünf Jahren vorgesehen ist.

Zusammengefasst: Mit der jetztigen Regierungsvorlage ist für die „neugegründete“ GmbH gründungsprivilegiert zumindest eindeutig festgelegt, dass die Gesellschafter nicht bis zu € 35.000 haften (solange das Gesellschaftskapital nicht zur Gänze einbezahlt wurde). Die Mindestköst für Neugründungen wird reduziert was in den ersten fünf Jahren zu einer nicht unbeträchtlichen Ersparnis gegenüber der vor dem 1. Juli 2013 geltenden Rechtslage führen wird. Die Stigmatisierung bleibt – was wie bereits in einem vorhergehenden Artikel ausgeführt zu einer Zweiklassengesellschaft von GmbHs führen wird, zumindest hinsichtlich Banken und KSV-Ratings.

Schade darum, damit hat sich Österreich eine Chance im Vergleich zu den Limiteds (Großbritannien) und UGs (Deutschland) vertan.

Regierungsvorlage: Artikel 24

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „5 000“ durch den Betrag „17 500“ ersetzt.

3. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

„Gründungsprivilegierung

§ 10b. (1) Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags (§ 49), kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung nach Maßgabe der folgenden Absätze in Anspruch nimmt.

(2) Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter auch die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen, die nicht höher als die jeweils übernommene Stammeinlage sein darf. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10 000 Euro betragen.

(3) Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen abweichend von § 10 Abs. 1 insgesamt mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(4) Während aufrechter Gründungsprivilegierung (Abs. 7) sind die Gesellschafter abweichend von § 63 Abs. 1 nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird.

(5) Die Gesellschaft hat eine Gründungsrücklage zu bilden und in diese einen Betrag einzustellen, der mindestens dem vierten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht. Die Gründungsrücklage ist wie eine gesetzliche Gewinnrücklage auszuweisen (§ 224 Abs. 3 UGB). Eine Auflösung der Gründungsrücklage ist außer im Fall des § 229 Abs. 7 erster Satz UGB nur zulässig, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 erfüllt wurden oder durch die Verrechnung der Gründungsrücklage erfüllt werden. Die Auflösung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter, in dem gegebenenfalls auch festzulegen ist, wie die Gründungsrücklage auf die Einzahlungen der einzelnen Gesellschafter zu verrechnen ist. Eine Verrechnung der Gründungsrücklage ist nur zulässig, soweit dem nicht ein Verlust aus dem laufenden Geschäftsjahr einschließlich eines Verlustvortrags entgegensteht. Die erfolgte Verrechnung der Gründungsrücklage auf die Einzahlungen der Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 Z 6 FBG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(6) Die Gesellschaft muss auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten (§ 14 Abs. 1 UGB) auf die Gründungsprivilegierung nach dieser Bestimmung hinweisen.

(7) Die Gründungsprivilegierung gemäß Abs. 2 bis 4 kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch (§ 51) die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 zu erfüllen sind. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Der Hinweis gemäß Abs. 6 kann erst unterbleiben, wenn zuvor die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs. 1 erfüllt wurden.“

4. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Gegebenenfalls sind auch die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung nach § 10b und die Höhe der für die einzelnen Gesellschafter festgesetzten gründungsprivilegierten Stammeinlagen einzutragen.“

5. In § 54 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag „10 000“ durch den Betrag „35 000“ ersetzt.

6. Dem § 127 werden folgende Abs. 13 bis 18 angefügt:

„(13) § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b, § 11 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2014 treten mit 1. März 2014 in Kraft.

(14) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§ 9 Abs. 1), sind § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.

(15) Auf Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§ 55 Abs. 1), ist § 54 Abs. 3 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.

(16) Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen. Bis zu dieser Kapitalerhöhung haben die Gesellschaften eine Kapitalaufstockungsrücklage zu bilden und in diese einen Betrag einzustellen, der mindestens dem vierten Teil des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht. Die Kapitalaufstockungsrücklage ist wie eine gesetzliche Gewinnrücklage auszuweisen (§ 224 Abs. 3 UGB) und dient einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 52, § 2 Kapitalberichtigungsgesetz) oder einer Verrechnung entsprechend § 10b Abs. 5.

(17) Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z I lit. b Z 4 GGG befreit.

(18) Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, müssen ab 1. März 2015 auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten (§ 14 Abs. 1 UGB) auf die Gründungsprivilegierung nach dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, hinweisen.“

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