Österreichische Arbeitkammer veröffentlicht Studie zu 18 Crowdfundingportalen

von ebit4u

Die Arbeiterkammer in Österreich hat eine Studie  zum Crowdfunding erstellt und dabei 18 Plattformen in Deutschland, Österreich, England und Schweiz auf verbraucherrelevante Merkmale (Transparenz, Risikohinweise und Rücktrittsmöglichkeiten) hin untersucht. Basierend auf dieser Studie wird folgendes gefordert:

  • Informationsstandards festlegen:
    Infostandards zu zentralen Punkten wie Impressumpflichten, klaren Geschäftsbedingungen, Risikohinweisen, Rücktrittsrechten, Kostendarstellung und Kündigungsmöglichkeiten sind nötig. Deutliche Darstellung, ob es sich um Spenden, Beteiligungen, Darlehen, … handelt. Es müssen auch Verbraucherrechte sichergestellt sein, vor allem zum Rücktritt von Verträgen über den Fernabsatz.
  • Verpflichtende und deutliche Risikohinweise:
    Risikohinweise sollen verpflichtend und deutlich ersichtlich bei allen Projekten platziert werden.
  • Konzessionspflichten und Gewerbevoraussetzungen sicherstellen:
    Die Tätigkeiten der Plattform-Betreiber müssen die Konzessionspflichten bei Kredit- und Wertpapiergeschäften und/oder die gewerberechtlichen Voraussetzungen bei der Vermittlung von Veranlagungen erfüllen.
  • Verpflichtende Registrierung:
    Crowdfunding-Plattformen müssen durch Aufsichtsbehörden registriert und in einem öffentlichen Register (Internet) veröffentlicht werden.
  • Konzessionspflicht nicht aufweichen:
    Die Konzessionspflicht darf nicht durch eine Änderung des Einlagengeschäfts im Bankwesengesetz aufgeweicht werden.
  • Prospektrecht nicht durchlöchern:
    Die Prospektpflicht bei Crowdfunding-Plattformen darf nicht aufgeweicht werden. Das Prospektrecht legt fest, dass alle wesentlichen Informationen schriftlich darzulegen sind, die AnlegerInnen für ihre Anlageentscheidung brauchen. Die Prospektverantwortlichen (Emittenten, Prospektkontroller und Abschlussprüfer) haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit.

Mit Ausnahme der Konzessionspflicht und der Prospektpflicht entsprechen die Forderungen der Arbeiterkammer alle den Forderungen der US SEC (amerikanische Wertpapieraufsichtsbehörde)  im Entwurf zum CROWDFUND ACT, mit dem die Crowdinvestingplattformen in den USA Geldbeträge für Startups vermitteln dürfen. Insofern sind die Forderungen der Arbeiterkammer in Ordnung und sind nur ein Zeichen dafür, dass Crowdfunding bzw. Crowdinvesting tatsächlich auch in Europa beim Konsumenten „angekommen“ ist. Jede einzelne Forderung hat ihre Berechtigung. Hinsichtlich Prospektpflicht ist der Weg den die SEC geht und den die FCA bereits überlegt, zu bevorzugen: erhöhte Anforderungen an die Berichtspflicht der Startups abhängig von der Höhe des Emissionsvolumens verbunden mit Beschränkungen hinsichtlich des Ausmaßes des Einzelinvestments des Anlegers (wieder abhängig von seinen Vermögensverhältnissen). Die Prospektpflicht ist mit zeitlichen und finanziellem Aufwand verbunden, die einerseits nicht mehr lebensnahe ist und andererseits auch bis dato keine Konkurse verhindern konnte.

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