Aktionsplan zum Schutz der Anleger

von ebit4u

Am 22 Mai 2014 haben das deutsche Bundesjustizministerium und das Bundesfinanzministerium einen Aktionsplan zum Schutz der Anleger herausgegeben.

Erklärtes Ziel der Ministerien ist eine Verbesserung der Informationsmöglichkeiten der Privatanleger hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Anlage unter Wahrung eines ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung des Anlegers.

Konkreter Anlaß für den Aktionsplan ist der Konkursfall (vorläufiger Insolvenzantrag im Jänner 2014) der Prokon Regenerative Energien GmbH, bei der 74.000 Genussrechte-Inhaber  (1,4 Milliarden €) zum Handkuss gekommen sind.

Die Hintergründe zum Prokon-Skandal können laut einem Bericht der FAZ wie folgt zusammengefasst werden:  Die Bafin zwang die  Prokon 2008/09 zu einer Änderung der Rechtsform , da das Unternehmen nach Ansicht der Aufseher ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betrieb. Prokon finanzierte seine Windparks bis dahin mit dem Verkauf von Fonds-Anteilen an einer Kommanditgesellschaft. Diese Fonds musste Prokon dann abwickeln. Zur Auszahlung fehlte dem Ökostromfinanzierer laut „Handelsblatt“ aber das Geld. Das Unternehmen habe der Bafin dementsprechend mitgeteilt, dass das Eigenkapital des Fonds Energy III negativ und die Windparks an die Banken verpfändet seien. Später organisierte Prokon die Ausgabe von Genussrechten, die dem sogenannten grauen Kapitalmarkt zuzurechnen sind. Hier greifen vergleichsweise wenige Regulierungsvorgaben. Der Prospekt zur Ausgabe der Genussrechte wurde zwar der Bafin zur Prüfung vorgelegt. Diese prüfte die Unterlagen nach eigenen Angaben jedoch nur auf Vollständigkeit. „Wir können und dürfen nicht die Richtigkeit der Angaben überprüfen“, sagte der Sprecher. Dass Prokon mit der Ausgabe der Genussrechte, die Auszahlung der Altanleger finanziert habe, indem neue Anleger akquiriert wurden, sei der Behörde jedoch bekannt gewesen. Sie habe dieses Vorgehen jedoch durch die zum Teil sehr allgemein formulierten Angaben in dem Prospekt für abgedeckt angesehen. Für eine weitere Kontrolle sei die Bafin „schlicht und einfach nicht zuständig“, sagte der Sprecher. An Zinszahlungen hat die Prokon den Genussscheininhabern bis zu 8% zugesagt. Im Herbst 2013 kam es bedingt durch negative Medienberichterstattung zu hohen vorzeitigen Kündigungen der Genussscheininhaber und damit zu einem Liquiditätsengpass, der bedingt durch einen Schneeballeffekt zu einem vorläufigen Insolvenzantrag der Prokon im Jänner 2014 führte.

Im Rahmen des Aktionsplans zum Schutz der Anleger sollen nun aufgrund des Prokon Debakels Maßnahmen in folgenden Bereichen gesetzt werden:

1. Beseitigung aufgedeckter Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten
2. Verstärkte Transparenz von Finanzprodukten und Offenlegung ihrer Risiken
3. Verbesserung des Zugangs der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte
4. Etablierung zusätzlicher Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten
5. Flankierende Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums.

ad 1. Beseitigung aufgedeckter Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten

Im Rahmen dieser Massnahme soll vor allem der Katalog der nach dem Vermögensanlagegesetz geregelten Anlageformen erweitert werden und auch solche Angebote erfassen, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als gleichwertig zu den bereits erfassten Anlagen darstellen. Als Beispiele für „solche Angebote“ des grauen Kapitalmarktes (die zukünftig eingeschränkt werden sollen) führt der Aktionsplan  insbesondere partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen an.

Partiarische Nachrangdarlehen sind derzeit wohl das  bisher eher unbekannte Finanzinstrument, das bei Finanzierungsvorhaben auf deutschen Crowdfinancing Plattformen  (beispielsweise: Seedmatch, Companisto,..) am häufigsten zum Einsatz kommt. Hintergrund der  gehäuften Nutzung dieses Finanzinstruments  ist  die Tatsache, dass für dieses Instrument weder  das Wertpapierprospektgesetz (dWpPG) noch das Vermögensanlagengesetz (dVermAnlG) bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (vor allem qualifizierter Rangrücktritt) eine Prospektpflicht begründet wird.  Partiarische Darlehen sind wie die anderen
mezzaninen Finanzierungsinstrumente  sehr flexibel ist und können unbestritten  so strukturiert werden , dass ihr wirtschaftliches Chancen- und Risikoprofil identisch zu dem einer stillen Beteiligung oder eines Genussrechts ist (also Anlageformen, für die sehr wohl eine Prospektpflicht vorgesehen ist). Die Anforderungen der BaFin an den – zur Vermeidung des lizenzpflichtigen Einlagengeschäfts erforderlichen – sogenannten qualifizierten Rangrücktritt führt in der Praxis darüber hinaus dazu, dass der Nachrang gegen die Interessen des Anlegers sogar die Bedürfnisse des Kapital suchenden Unternehmens übersteigt.

Da die Ministerien sich aber offensichtlich der Brisanz der Thematik bewusst ist, weist das Aktionspapier darauf hin, das soweit von Änderungen in diesem Bereich  Crowd-Finanzierungen betroffen sind,  Lösungen gefunden werden sollen, die den
Anliegen der mit Crowd-Investitionen finanzierten jungen Unternehmen unter Berücksichtigung der Belange des Anlegerschutzes gerecht werden.

ad. 2. Verstärkte Transparenz von Finanzprodukten und Offenlegung ihrer Risiken

Obwohl lt. oben angeführten Hintergrundartikel der FAZ zu Prokon, die Prokon ja sehr wohl ein Prospekt erstellt hatte und offensichtlich eher das Problem beim Prospektkontrollor Bafin zu suchen ist, betonen die Ministerien sehr wohl wieder die Bedeutung eines Verkaufsprospektes auch bei Vermögensanlagen: Der Prospekt soll dem Anleger ein umfassendes Bild von Anlagegegenstand und Anbieter vermitteln, um diesem eine zutreffende Abwägung von Vorteilen und Risiken einerInvestition zu ermöglichen. Folgende Ergänzungen der Anforderungen an die Prospekte für Vermögensanlagen sollen den Anlegern mehr und qualitativ bessere Informationen auch bei Vermögensanlagen verschaffen:

  • Die Fälligkeit bereits begebener, noch laufender Vermögensanlagen ist künftig anzugeben, um dem Anleger die Einschätzung zu erleichtern, in welchem Umfang eine Anlage dazu genutzt wird, früher eingegangene Verpflichtungen zu bedienen. Damit soll der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen wirtschaftlichen Produktivität und unzulässigen „Schneeballsystemen“ entgegengewirkt werden.
  • Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen diesen zukünftig in jedem Fall in den Prospekt aufnehmen, so dass sich Anleger auch ein Bild von der finanziellen Situation des Konzerns machen und bei ihrer Anlageentscheidung etwaige Risiken in anderen Konzernbereichen berücksichtigen können.
  • Um einen größeren Einblick in die Zahlungsströme zu gewähren und so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anbieters besser nachvollziehbar zu machen, haben größere Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes künftig eine Kapitalflussrechnung offenzulegen.
  • Schließlich sollen verpflichtende Angaben zu den an Begebung und/oder Vertrieb von Vermögensanlagen beteiligten Unternehmen auch personelle Verflechtungen im Umfeld des Anbieters für den Anleger transparent machen.

3. Verbesserung des Zugangs der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte

Parallel zur Erweiterung des Kreises der in den Prospekt aufzunehmenden Angaben wird die Zugänglichkeit und Aktualität der relevanten Veröffentlichungen zur jeweiligen Vermögensanlage verbessert. Damit soll es dem Anleger ermöglicht werden, die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken besser einzuschätzen:

  • An die Stelle der bislang zeitlich unbegrenzten Gültigkeit von Verkaufsprospekten zu Vermögensanlagen tritt künftig eine maximale Gültigkeit von 12 Monaten, so wie dies bereits bei Prospekten zu Wertpapieren der Fall ist. Damit wird sichergestellt, dass den Anlegern beim Erwerb von Vermögensanlagen ausschließlich Angaben vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind.
  • Zu dem werden die Vorgaben für Nachträge, die aufgrund von Entwicklungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Verkaufsprospekts notwendig werden, näher konkretisiert. Geschäftsvorfälle, die zumindest für das laufende Geschäftsjahr erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit des Anbieters zur Erfüllung der gegenüber den Anlegern eingegangenen Verpflichtungen haben, wie eine drohende Insolvenz, sind künftig zwingend in einem Nachtrag aufzunehmen. Zugleich werden die Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Nachtragspflicht erweitert.
  • Nach Beendigung des aktiven Vertriebs einer Vermögensanlage trifft den Anbieterkünftig für die Restlaufzeit der Anlage die Pflicht zur Abgabe von ad hoc-Mitteilungen, in denen er alle Tatsachen veröffentlichen muss, die seine Fähigkeit zur Rückzahlungund/oder zur Zinszahlung beeinträchtigen können. Auf diese Weise haben die Inhaber von Vermögensanlagen sowie Zweiterwerber stets aktuelle Informationen zur weiteren Einschätzung des Risikos der Anlage zur Verfügung.
  • Sämtliche Prospektangaben sowie ergänzende Dokumente und ad hoc-Mitteilungen müssen zentral auf derselben Internetseite unter demselben Pfad zur Verfügung stehen, auch wenn die Veröffentlichung zeitlich versetzt erfolgt. Damit soll der Anleger alle relevanten Informationen gesammelt an einer Stelle finden können („Internet- Transparenz“). Nachträge sind unter Angabe des Zeitpunkts der Aktualisierung zu dem ineine konsolidierte elektronische Fassung des Prospekts einzuarbeiten, um Anlegern einen leichten Zugriff auf sämtliche aktuellen Informationen zu ermöglichen.

ad 4. Etablierung zusätzlicher Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten

In Richtung Anlegerschutz sind folgende Maßnahmen angedacht:

 

  • Um unerfahrene Anleger zu schützen, wird die Zulässigkeit von Werbung fürVermögensanlagen grundsätzlich auf solche Medien beschränkt, deren Schwerpunkt auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und bei deren Leserschaft somit ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen entgegenwirken.
  • Wenn bestimmte Finanzprodukte erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz begegnen, etwa aufgrund ihrer Komplexität, kann die Bundesanstalt darüber hinausgehend für bestimmte Produkte oder Produktgruppen Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen verhängen.
  • Flankierend werden Wertpapierfirmen bereits bei der Entwicklung eines Finanzprodukts verpflichtet, den Kreis der Endkunden zu bestimmen, auf die ein Produkt abzielt, und dabei alle relevanten Risiken für die betroffenen Anlegergruppen zu bewerten (Product-Governance).
  • Die Kundengruppe, auf die ein Anlageprodukt abzielt, ist künftig im Informationsblatt für Wertpapiere und im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu veröffentlichen, so dass Privatkunden sich informieren können, ob ein Produkt für sie vom Anbieter als geeignet beurteilt wird.
  • Für sämtliche Vermögensanlagen wird künftig eine Mindestlaufzeit eingeführt, ergänzt durch eine ausreichende Kündigungsfrist. Dadurch wird für die Anleger transparent, dass die Anlagen unternehmerische Investitionen von gewisser Dauer sind. Die Bewerbung der Finanzprodukte mit der Aussicht auf kurzfristige Rückzahlung der Einlage im Bedarfsfall ist damit nicht länger möglich. Zugleich erhöht die Maßnahme die Planungssicherheit der Anbieter.
  • Um sicherzustellen, dass die Anleger auch beim Direktvertrieb über die wichtigsten Eigenschaften und Risiken einer Vermögensanlage informiert sind, sollen die Anleger künftig das Vermögensanlagen-Informationsblatt, das einen verschärften Hinweis auf Risiken enthält, unterschreiben.

ad.  5. Flankierende Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums

Flankierend zu den neuen materiellen Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen und
Wertpapierfirmen sowie den erweiterten Prüf- und Anordnungskompetenzen der Bundesanstalt ist auch das Instrumentarium der Aufsichtsbehörden zu ergänzen:

  • Um die Öffentlichkeit zu informieren, erhält die Bundesanstalt in Fällen, in denen Auskunftsverlangen oder Anordnungen gegenüber dem Anbieter eines Finanzprodukts nicht befolgt werden, die Befugnis zur Veröffentlichung von Warnhinweisen.
  • Die Bundesanstalt kann künftig aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die sie im Rahmen der Bekämpfung von Verstößen gegen das Vermögensanlagegesetz ergreift, auf ihrer Internetseite bekannt machen. Ist die aufsichtsrechtliche Maßnahme noch nicht bestandskräftig, wird die Veröffentlichung mit dem Hinweis „diese Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig“ versehen. Ferner sollen verhängte Bußgelder künftig – in Vorwegnahmen entsprechender EU-Vorgaben – zu veröffentlichen sein.
  • Die BaFin erhält die Möglichkeit, einen externen Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen, wenn dazu Anlass bei einem Emittenten des „grauen“ Kapitalmarkts besteht, insbesondere bei Hinweisen Dritter, etwa des Finanzmarktwächters oder der Schlichtungsstellen auf bestehende Missstände.
  • Zugleich wird die bisherige Obergrenze, bis zu der das Bundesamt für Justiz bei verspäteter Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen Ordnungsgelder verhängen kann,für Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes sowie für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften von 25.000 Euro auf 250.000 Euro erhöht. Im Zuge der Umsetzung der Transparenzrichtlinie wird die Obergrenze auf 10 Mio. Euro heraufgesetzt werden.

Conclusio:

Auch wenn im Maßnahmenkatalog nur unter Punkt 1 explizit auf die Crowdfunding Industrie hingewiesen wird, so werden doch alle in Aussicht gestellten Maßnahmen (auch 2-5) massive Auswirkungen auf vor allem die equity based Crowdfunding Industrie in Deutschland haben. Mich erinnern viele der Einzelmaßnahmen an die Vorschläge der SEC im JOBS Act zum CROWDFUND ACT, bei denen auch versucht wird einen Kompromiss zwischen der Eigenverantwortung eines mündigen Anlegers und einem möglichst weitgehenden Anlegerschutz zu finden. So verlangen auch die geplanten Bestimmungen zum CROWDFUND Act die Nutzung nur eines „Internetkanals“ zur Übermittlung der Informationen eines Emittenten oder auch die verpflichtende Signierung eines Informationsblattes indem der Anleger bestätigt, das Risiko der Vermögensanlage verstanden zu haben usw.

Verständlich ist die grundsätzliche Forderung der Bundesregierung auf Gleichbehandlung der Veranlagungsform des partiarischen Darlehens mit  anderer Veranlagungsformen allemal. Meiner Ansicht macht auch die Forderung  des § 34f GewO nach dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und einer nachgewiesenen Kompetenz in der Vermögensberatung Sinn und sollte für alle Crowdfundingplattformen ein Qualitätskriterium sein – und diese Qualitätskriterien werden die Crowdfunding-Plattformen Deutschlands analog zu den USA (vorgesehen im Crowdfund ACT) und den FCA Regelungen in Großbritannien brauchen.

Offen ist jedoch die Frage inwiefern um nicht dem Wachstum der Crowdfundingbranche in Deutschland im Weg zu stehen, die Bestimmung des § 2 Nr. 3 b VermAnlG   nach dem öffentliche Angebote von Vermögensanlagen nur dann prospektfrei bleiben können, wenn der innerhalb eines Jahres erzielte Emissionserlös 100.000 Euro nicht überschreitet, aufgeweicht werden sollte und welchen Weg Deutschland dabei gehen wird. Die diesbezügliche Grenze in Österreich wurde bereits 2013 auf € 250.000 erhöht.  Eine weitere Erhöhung der Prospektpflichtgrenze wurde bis dato jedoch abgelehnt und es wird vermehrt über finanzielle „Zuschüsse“ zu den Kosten einer Prospekterstellung gesprochen.

Nach  Studium der Vorschläge der SEC zum CROWDFUND ACT empfehle ich den deutschen und österreichischen Behörden ebenfalls eine intensive Auseinandersetzung mit  den vorgeschlagenen Bestimmungen der SEC.  Ich finde sowohl die Idee der Beschränkung des Investitionsvolumens des Investors abhängig von seinen Vermögensverhältnissen als auch die abgestuften Anforderungen an den Emittenten abhängig vom Emissionsvolumen und die Qualitätsanforderungen an die Crowdfundingplattformen im Entwurf der SEC als zumindest überlegenswert für die zukünftige Ausrichtung  in Europa.

 

 

 

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